FAQ Steuerliche Sicht

FAQ – Steuerliche Überlegungen beim Unternehmensverkauf: Verkäufer- und Käufersicht, Gestaltungsoptionen und Regelungen im Kaufvertrag

Steuerliche Überlegungen aus Sicht des Verkäufers: Für den Verkäufer sind die steuerlichen Aspekte von großer Bedeutung. Hierbei muss er darauf achten, in welchem Maße der erzielte Gewinn der Einkommens- oder Körperschaftsteuer unterliegt. Ebenso sollten eventuelle Steuervergünstigungen wie die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen oder Freibeträge geprüft werden.

Steuerliche Überlegungen aus Sicht des Käufers: Der Käufer sollte die Verteilung des Kaufpreises auf abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter mit kurzer Nutzungsdauer in Betracht ziehen. Außerdem ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten und die Nutzung bestehender Verlustvorträge von Interesse.

Die Bedeutung von Steuerklauseln im Kaufvertrag: Steuerklauseln im Kaufvertrag sind von entscheidender Bedeutung, da sie festlegen, wer die bis zum Übergangsstichtag angefallenen Steuerbeträge trägt. Sie können auch Regelungen für unerwartete Steuernachforderungen oder -erstattungen enthalten.

Steuerliche Gestaltungsüberlegungen beim Unternehmenskauf: Steuerliche Gestaltungsüberlegungen beim Unternehmenskauf umfassen Aspekte wie die Ausgliederung von Grundstücken und Gebäuden, Teilbetriebsveräußerungen und die Nutzung der §6b EStG Rücklage. Diese Überlegungen können zu positiven steuerlichen Effekten führen.

Die 55-Jahre-Regelung im Überblick: Die 55-Jahre-Regelung ermöglicht einen einmaligen Steuerfreibetrag für Unternehmensverkäufe. Wenn der Inhaber eines Unternehmens das 55. Lebensjahr erreicht und sein Unternehmen verkauft, kann er von einem Steuerfreibetrag auf die Veräußerungsgewinne profitieren.

Steuerliche Überlegungen bei Personengesellschaften: Beim Verkauf des gesamten Anteils eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung nicht dem Gewerbeertrag. Selbst wenn die Beteiligung in betrieblichem Vermögen gehalten wurde, wird der Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag hinzugerechnet.

Steuerliche Überlegungen bei Kapitalgesellschaften: Für Personen, die weniger als 1 % der gesamten Anteile einer Kapitalgesellschaft besitzen, beträgt der pauschale Steuersatz 25 %. Wenn eine Person jedoch mehr als 1 % besitzt, wird das Teileinkünfteverfahren angewandt. In diesem Fall sind 40 % des Gewinns steuerfrei, während die übrigen 60 % besteuert werden.

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Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Die Informationen sind keine steuerliche und /oder rechtliche Beratung und ersetzen diese auch nicht.